1. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021) 2. formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. unter Leiter einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e Bildungsdokumentationsgesetz;
- 2. unter Schüler: der Schüler oder Bildungsteilnehmer einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e Bildungsdokumentationsgesetz;
- 3. unter Lehrgang: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung deren zeitlicher Umfang nicht in Form von Semestern oder Ausbildungsjahren sondern in lehrgangs- oder saisonmäßige Unterrichtseinheiten gegliedert ist;
- 4. unter Externistenprüfung: die in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen über Externistenprüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20003196
Dokumentnummer
NOR40049664
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