§ 2 Statistiken nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für land- und forstwirt. Fach- und Berufsschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

1. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 20/2021) 2. formelle Aufhebung mit Ablauf des 23.6.2023 (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 192/2023)

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter Leiter einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e Bildungsdokumentationsgesetz;
  2. 2. unter Schüler: der Schüler oder Bildungsteilnehmer einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e Bildungsdokumentationsgesetz;
  3. 3. unter Lehrgang: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung deren zeitlicher Umfang nicht in Form von Semestern oder Ausbildungsjahren sondern in lehrgangs- oder saisonmäßige Unterrichtseinheiten gegliedert ist;
  4. 4. unter Externistenprüfung: die in den jeweiligen Landesgesetzen vorgesehenen Bestimmungen über Externistenprüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20003196

Dokumentnummer

NOR40049664

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