§ 2.
(1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte ist die ertragsfähige Weingartenfläche und die gesamte im Jahre 1985 aus eigener Fechsung erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost, sowie an verkauften Trauben und verkaufter Traubenmaische in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben, aufgegliedert nach Trink- und Verarbeitungswein sowie versetztem Wein, im Bundesgebiet. Als Weinvorräte sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte 1985.
(3) Gegenstand der Erhebung der Weinlagerkapazität ist der gesamte am Stichtag vorhandene Weinlagerraum in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben, aufgegliedert nach eigenen Fässern, Großbehältern (Tanks und Zisternen) sowie Flaschen, im Bundesgebiet.
(4) Zu erheben ist überdies bei Weingroßhandels- und Weinverarbeitungsbetrieben, ob sie auch Wein aus eigener Fechsung erzeugen.
Schlagworte
Trinkwein, Maische, Großhandel
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005591
Dokumentnummer
NOR12061552
alte Dokumentnummer
N4198513774S
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