§ 2 Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität, Weingartenfläche etc.

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1987

§ 2.

(1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen sind sämtliche Rebflächen in allen Ländern, ohne Rücksicht auf deren Größe, Ertragsfähigkeit und Erziehungsart. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

(2) Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005631

Dokumentnummer

NOR12061921

alte Dokumentnummer

N4198713863S

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