§ 2.
(1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
(2) Bei Personen, die außer Geflügel keine anderen Tiergattungen halten, ist eine Erhebung erst ab einem Mindestbestand von 10 Stück Geflügel durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005859
Dokumentnummer
NOR12064352
alte Dokumentnummer
N4199327962J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
