§ 2.
Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
Schlagworte
Hausschlachtung
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005632
Dokumentnummer
NOR12061929
alte Dokumentnummer
N4198713872S
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