§ 2 Statistik über Erwerbsobstanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2017

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 2.

Statistische Einheiten im Sinne der Erhebung sind landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend gewerbsmäßig

  1. 1. eine oder mehrere Anlagen mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von in Summe 15 Ar Kernobst, Steinobst, Schalenobst, Beerenobst, Holunder und sonstigem Obst oder
  2. 2. ausschließlich eine oder mehrere Beerenobstanlagen mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 10 Ar

    betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

20009979

Dokumentnummer

NOR40197076

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