§ 2.
(1) Die Erhebungen haben sich auf alle meldepflichtigen Betriebe zu beziehen.
(2) Meldepflichtig sind alle Betriebe, die eine Tätigkeit, die den im § 1 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles ausüben. Betriebe, die eine Tätigkeit ausüben, die den im § 1 Z 13 bis 17 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, sind nur dann meldepflichtig, wenn sie nicht der Sektion Gewerbe der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehören.
(3) Betriebe (Dienststellen) der Gebietskörperschaften und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind meldepflichtig, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die den im § 1 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist; im Falle der Zuordnung zu den im § 1 Z 13 bis 17 angeführten Wirtschaftsbereichen jedoch nur dann, wenn es sich um Betriebe (Dienststellen) mit Gewinnermittlung im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1972 oder des Körperschaftsteuergesetzes 1966, insbesondere um solche mit eigenen Wirtschaftsplänen gemäß § 3 Abs. 3 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung, BGBl. Nr. 493/1974, handelt.
(4) Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Tätigkeit als Arzt, Dentist, Hebamme, Notar, Patentanwalt, Rechtsanwalt, Tierarzt, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker und Künstler.
(5) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle meldepflichtigen Betriebe zu sorgen.
jetzt Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
Körperschaftssteuer 1988, BGBl. Nr. 401/1988, Voranschlags- und
Rechnungsabschlußverordnung, BGBl. Nr. 159/1983.
Schlagworte
Freiberufler
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005548
Dokumentnummer
NOR12060952
alte Dokumentnummer
N4198313700S
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