§ 2.
Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:
- 1. bei betriebseigenen Maschinen und Geräten die Bewirtschafter (Besitzer, Eigentümer Pächter und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von
- a) landwirtschaftlichen Betrieben mit einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche von mindestens 1 ha,
- b) Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben mit einer Gesamtfläche von mindestens 0,25 ha,
- c) Erwerbsgartenbaubetrieben ohne Rücksicht auf die Größe der Gesamtfläche;
- 2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb sich die Maschine am Stichtag um 12 Uhr mittags befindet; befindet sich die Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet, der sie zuletzt in Verwahrung gehabt hat;
- 3. bei gemeinschaftlich benützten Maschinen und Geräten, die im Eigentum von Gemeinden, landwirtschaftlichen Genossenschaften und sonstigen zum Zwecke des Einsatzes von landwirtschaftlichen Maschinen bestehender Vereinigungen stehen, die Eigentümer unabhängig davon, wo sich die Maschinen zum Zeitpunkt der Erhebung befinden; dies gilt auch für Maschinen und Geräte, die vermietet, verliehen oder in anderer Weise zu land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet werden und Lohnunternehmen gehören.
Schlagworte
Obstbau, Weinbau, Gartenbau
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005438
Dokumentnummer
NOR12060155
alte Dokumentnummer
N4197713373P
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