§ 2 Statistik - Häuser- und Wohnungszählung 1981

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1981

§ 2.

(1) Bei den Erhebungen sind festzustellen:

  1. 1. bei Häusern (Gebäuden): Ort, Art, Bestimmung, Baujahr, Ausstattung, Größe, Rechts- und Besitzverhältnisse, Name und Anschrift des Hauseigentümers;
  2. 2. bei Wohnungen: Lage, Größe, Ausstattung, Rechtsverhältnisse, die für die Benützung der Wohnung zu entrichtenden Leistungen (Mietzins, Pachtzins, Nutzungsentgelt u. dgl.), Name des Wohnungsinhabers;
  3. 3. bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten): Größe, Ausstattung, Rechtsverhältnisse, die zu entrichtenden Leistungen.

(2) Die Erhebungen haben sich im einzelnen auf folgende Merkmale zu erstrecken:

  1. 1. bei Häusern (Gebäuden) auf jene Merkmale, die im Gebäudeblatt (Anlage 1) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) angeführt sind;
  2. 2. bei Wohnungen auf jene Merkmale, die im Wohnungsblatt (Anlage 2) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) angeführt sind;
  3. 3. bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten) auf nachstehende mit Hilfe eines Ergänzungsblattes zur Arbeitsstättenzählung 1981 festzustellende Merkmale:
  1. a) Art der Arbeitsstätte,
  2. b) Rechtsgrund für die Benützung der Arbeitsstätte,
  3. c) durchschnittlicher Aufwand pro Monat und
  4. d) Fläche der Arbeitsstätte.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005508

Dokumentnummer

NOR12060588

alte Dokumentnummer

N4198119448S

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