§ 2 Statistik - Feldgemüseanbau

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1991

§ 2.

Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Feldgemüseanbaufläche, auch im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen, von mindestens 10 Ar. Einzubeziehen sind auch jene Flächen, die sich im Besitz der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen befinden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005790

Dokumentnummer

NOR12063298

alte Dokumentnummer

N4199117009J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)