§ 2.
Gegenstand der Erhebung sind der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Erzeugung in landwirtschaftlichen Betrieben, die eine Feldgemüseanbaufläche von mindestens 10 Ar, auch im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen, bewirtschaften. Einzubeziehen sind auch jene Flächen, die sich im Besitz der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen befinden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005527
Dokumentnummer
NOR12060724
alte Dokumentnummer
N4198218261S
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