§ 2 Statistik - Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1982

§ 2.

Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:

  1. 1. bei betriebseigenen Maschinen und Geräten die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von
  1. a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar,
  2. b) Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbauflächen von mindestens 0,25 Hektar,
  3. c) Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen von mindestens 0,10 Hektar;
  1. 2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb sich die Maschine am Stichtag um 12 Uhr mittags befindet; befindet sich die Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet, der sie zuletzt in Verwahrung gehabt hat;
  2. 3. bei gemeinschaftlich benützten Maschinen und Geräten, die im Eigentum von Gemeinden, landwirtschaftlichen Genossenschaften und sonstigen zum Zwecke des Einsatzes von landwirtschaftlichen Maschinen bestehender Vereinigungen stehen, die Eigentümer, unabhängig davon, wo sich die Maschinen zum Zeitpunkt der Erhebung befinden; dies gilt auch für Maschinen und Geräte, die vermietet, verliehen oder in anderer Weise zu land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet werden und Lohnunternehmen gehören.

Schlagworte

Obstbau, Weinbau, Maschinenring, Gartenland

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005523

Dokumentnummer

NOR12060691

alte Dokumentnummer

N4198218172S

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