§ 2 Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1982

§ 2.

(1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen Methode vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Schlagworte

Geheimhaltung, Datenschutz

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005518

Dokumentnummer

NOR12060659

alte Dokumentnummer

N4198213606P

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