§ 2.
(1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.
(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen Methode vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005470
Dokumentnummer
NOR12060393
alte Dokumentnummer
N4197915119S
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