§ 2.
Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund von mehrfach geschichteten Zufallsstichproben ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Schlagworte
Bauer, Knecht, BGBl. Nr. 91/1965
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005524
Dokumentnummer
NOR12060697
alte Dokumentnummer
N4198218179S
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