§ 2 Statistik - Anbau auf dem Ackerland (Anbaustichprobe), Arbeitskräfteerhebung

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1982

§ 2.

Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund von mehrfach geschichteten Zufallsstichproben ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Schlagworte

Bauer, Knecht, BGBl. Nr. 91/1965

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005524

Dokumentnummer

NOR12060697

alte Dokumentnummer

N4198218179S

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