§ 2 Statistik - Alperhebung

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1974

§ 2.

Gegenstand der Erhebung sind sämtliche Alpbetriebe. Zu erheben sind gemäß dem einen Bestandteil der Verordnung bildenden Betriebsbogen (Anlage) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) insbesondere die Flächenverteilung, die Nutzung, die Erreichbarkeit, das Personal und der Viehbesatz der Alpbetriebe.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005402

Dokumentnummer

NOR12059921

alte Dokumentnummer

N4197419395S

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