§ 2.
Gegenstand der Erhebung sind sämtliche Alpbetriebe. Zu erheben sind gemäß dem einen Bestandteil der Verordnung bildenden Betriebsbogen (Anlage) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) insbesondere die Flächenverteilung, die Nutzung, die Erreichbarkeit, das Personal und der Viehbesatz der Alpbetriebe.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005402
Dokumentnummer
NOR12059921
alte Dokumentnummer
N4197419395S
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