§ 2 Statistik - Allgemeine Viehzählung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.1995

§ 2.

(1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.

(2) Bei Personen, die außer Geflügel oder Pelztieren keine anderen Tiergattungen halten, ist eine Erhebung erst ab einem Mindestbestand von zehn Stück Geflügel oder zehn Stück Pelztieren durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005938

Dokumentnummer

NOR12065251

alte Dokumentnummer

N4199548459J

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