§ 2 Statistik - Agrarstrukturerhebung 1997

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1996

§ 2.

Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Gegenstand der Erhebung ist die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung der Gemeinschaftserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005986

Dokumentnummer

NOR12065641

alte Dokumentnummer

N4199658329J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)