II. Abschnitt
Rückzahlungsbegünstigung
§ 2.
(1) Darlehensschuldner von Darlehen, die vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds (in der Folge kurz Fonds genannt) gemäß § 8 des Startwohnungsgesetzes gewährt worden sind, haben gegenüber dem Fonds nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens Anspruch auf eine Begünstigung in Form eines Nachlasses.
(2) Die begünstigte vorzeitige Rückzahlung ist durch Antrag geltend zu machen und hat durch einen einmaligen Tilgungsbetrag zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012118
Dokumentnummer
NOR12152911
alte Dokumentnummer
N9199218601J
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