§ 2 Startwohnungsförderungs-Abwicklungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

II. Abschnitt

Rückzahlungsbegünstigung

§ 2.

(1) Darlehensschuldner von Darlehen, die vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds (in der Folge kurz Fonds genannt) gemäß § 8 des Startwohnungsgesetzes gewährt worden sind, haben gegenüber dem Fonds nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens Anspruch auf eine Begünstigung in Form eines Nachlasses.

(2) Die begünstigte vorzeitige Rückzahlung ist durch Antrag geltend zu machen und hat durch einen einmaligen Tilgungsbetrag zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10012118

Dokumentnummer

NOR12152911

alte Dokumentnummer

N9199218601J

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