§ 2 Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1996

Standesgemäßes Verhalten

§ 2

Die Personalkreditvermittler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

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