§ 2.
Die in den Anlagen 1 und 2 unter Anführung ausländischer Empfänger ausdrücklich umschriebenen Übermittlungen und Überlassungen von Daten werden zu Standardübermittlungen und Standardüberlassungen erklärt. Sie bedürfen auch dann keiner Genehmigung durch die Datenschutzkommission, wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 bis 3 DSG nicht vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10000913
Dokumentnummer
NOR12012013
alte Dokumentnummer
N11987192810
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