§ 2 Staatsdruckereigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1981

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27. Zum Inkrafttretensdatum: Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. 1. 1984 in Kraft.

Aufgaben und Befugnisse

§ 2.

(1) Die Staatsdruckerei hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesverwaltung, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, mit Ausnahme von Druckprodukten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung; solche Druckprodukte sind insbesondere der Bundesrechnungsabschluß, der Entwurf des Bundesvoranschlages, Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes, Reisepässe, Führerscheine, Personalausweise, Brief- und Stempelmarken, Postkarten, Aerogramme, Wertpapiere, Lose und Fahndungsbücher;
  2. 2. die Herstellung des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates der Stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates; die Herstellung der Berichte der Volksanwaltschaft;
  3. 3. die Herstellung und der Verlag der vom Bund herausgegebenen Rechts- und Entscheidungssammlungen;
  4. 4. die Herstellung und der Verlag sonstiger Formulare, Drucksorten und Verlautbarungsblätter für die Dienststellen des Bundes und die Bundesbetriebe;
  5. 5. die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung.

(2) Darüber hinaus kann die Staatsdruckerei insbesondere folgende Tätigkeiten ausüben:

  1. 1. die Herstellung sonstiger Druckprodukte;
  2. 2. den Verlag und den Vertrieb von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Formularen und anderen Druckprodukten.

(3) Mit der Herstellung der in Abs. 1 angeführten Produkte ist - unbeschadet der Befugnisse des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates - ausschließlich die Staatsdruckerei zu betrauen. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 1 Z 4 gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn

  1. 1. die Staatsdruckerei sich aus Gründen ihrer technischen Ausstattung oder ihrer Kapazität nicht in der Lage sieht, die Herstellung zu besorgen;
  2. 2. die Herstellung durch die Hausdruckerei oder die Kopierstelle einer Bundesdienststelle oder eines Bundesbetriebes wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist;
  3. 3. die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

Schlagworte

Briefmarke, Rechtssammlung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR12073114

alte Dokumentnummer

N5198125531L

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