Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1. Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln: die Aufbewahrung von Schieß- und Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt §8 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl.II Nr.358/2004;
- 2. Unterirdisches Lager: in Gesteins- oder Bodenformationen eingebettete Lager oder Nischen;
- 3. Ortsbewegliches Lager: ein Lager, das nicht fest mit dem Untergrund verbunden ist und in der Absicht errichtet wird, es örtlich zu versetzen.
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