§ 2 Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1975

§ 2.

(1) Sprengmittel sind auf Antrag des Erzeugers, des Verkäufers oder eines Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Prüfbestimmungen zuzulassen, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und bei ihrer ordnungsgemäßen Verwendung keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues zu befürchten ist.

(2) In der Zulassung kann aus Sicherheitsgründen ausgesprochen werden, daß die Sprengmittel nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden dürfen.

(3) Sprengmittel können, auch wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, zugelassen werden, sofern sie bei Einhaltung bestimmter Bedingungen (Abs. 2) ohne Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen oder für den Bestand eines Bergbaues verwendet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10006259

Dokumentnummer

NOR12068932

alte Dokumentnummer

N5196325766L

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