§ 2 Sportadministration-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Empfangen, Bedienen und Informieren von Kunden, Mitgliedern und Interessenten,
  2. 2. Mitarbeiten bei der Koordination und Verwaltung des Sport- und Trainingsbetriebes,
  3. 3. Sicherstellen der für den Sportbetrieb nötigen organisatorischen Voraussetzungen,
  4. 4. Mitarbeiten bei der Planung und Organisation sowie Durchführung von Veranstaltungen,
  5. 5. Mitwirken bei der Erarbeitung von Konzepten über Sport- und sonstige Dienstleistungsangebote,
  6. 6. Abwickeln von Abrechnungen,
  7. 7. Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme,
  8. 8. Mitwirken an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung,
  9. 9. Anlegen, Warten und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien.

Schlagworte

Sportangebot, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20004869

Dokumentnummer

NOR40080347

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