§ 2 Sperrgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1990

§ 2.

Die Grenze des im § 1 erwähnten Gebietes verläuft - sofern nicht durch ein nach § 3 vom Sperrgebiet ausgenommenes Grundstück oder dessen Grenze unterbrochen wird - entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführt sind, und entlang jener Linie, die in den Anmerkungen der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet oder in den Anlagen 2 bis 5 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) katastermäßig dargestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Gesetzesnummer

10005496

Dokumentnummer

NOR12060512

alte Dokumentnummer

N4198114707L

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