§ 2.
Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:1 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet. Dieser Lageplan ist zur Einsicht aufzulegen
- 1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
- 2. beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und
- 3. bei den Gemeinden Thalgau und Tiefgraben.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
10006106
Dokumentnummer
NOR12067390
alte Dokumentnummer
N4199959541L
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