§ 2.
Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen der Anlage nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024
Gesetzesnummer
10005382
Dokumentnummer
NOR12059673
alte Dokumentnummer
N4197214734L
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