§ 2 Sperrgebiet Kolomannsberg

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 2.

Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke, die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen der einzelnen Katastralgemeinden in der Anlage angeführt sind, und innerhalb von Grundstücken entlang jener Linie die in den Anmerkungen der Anlage nach Merkmalen der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10005382

Dokumentnummer

NOR12059673

alte Dokumentnummer

N4197214734L

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