§ 2.
(1) Die von der Landeshauptstraße Nr. 159 entlang des Wiener Neustädter Kanals nach Sollenau verlaufende Straße, die im Katasterplan Blatt Nr. 1 im Maßstab 1 : 5 000 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet ist, ist von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.
(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.
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