§ 2 Speditionslogistik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und selbständig auszuführen:

  1. 1. speditionslogistische Dienstleistungen definieren, kalkulieren, planen, organisieren, durchführen und verrechnen,
  2. 2. spezifische Transport- und Logistikkonzepte unter Beachtung von speditionellen, wirtschaftlichen, rechtlichen, ökologischen und kundenspezifischen Aspekten entwickeln,
  3. 3. Lagerbewirtschaftung und Lagerorganisation durchführen,
  4. 4. Daten (zB Kennzahlen, Auslastungen, Statistiken etc.) analysieren und auswerten,
  5. 5. Kunden/innen zu speditionslogistischen Fachthemen (zB Transport- und Lagerarten, Warenfluss, Bewirtschaftungs- und Entsorgungssysteme etc.) beraten und betreuen,
  6. 6. speditionslogistische Arbeitsprozesse planen und steuern, erbrachte Leistungen beurteilen und dokumentieren (unter Berücksichtigung von Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagementsystemen etc.),
  7. 7. Grundlagen der Rhetorik und Verkaufstechniken für Verkauf und Marketing anwenden, sowie dafür notwendige Präsentationen erstellen und einsetzen,
  8. 8. Tätigkeiten im berufsbezogenen Rechnungswesen wie Kostenrechnung und Kalkulation ausführen,
  9. 9. Tätigkeiten im Speditionslogistik-Controlling durchführen,
  10. 10. administrative Tätigkeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen.

Schlagworte

Transportkonzept, Bewirtschaftungssystem, Qualitätssystem, Umweltsystem, Informationssystem, Kundin

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20008421

Dokumentnummer

NOR40151098

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