Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.
Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und selbständig auszuführen:
- 1. speditionslogistische Dienstleistungen definieren, kalkulieren, planen, organisieren, durchführen und verrechnen,
- 2. spezifische Transport- und Logistikkonzepte unter Beachtung von speditionellen, wirtschaftlichen, rechtlichen, ökologischen und kundenspezifischen Aspekten entwickeln,
- 3. Lagerbewirtschaftung und Lagerorganisation durchführen,
- 4. Daten (zB Kennzahlen, Auslastungen, Statistiken etc.) analysieren und auswerten,
- 5. Kunden/innen zu speditionslogistischen Fachthemen (zB Transport- und Lagerarten, Warenfluss, Bewirtschaftungs- und Entsorgungssysteme etc.) beraten und betreuen,
- 6. speditionslogistische Arbeitsprozesse planen und steuern, erbrachte Leistungen beurteilen und dokumentieren (unter Berücksichtigung von Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagementsystemen etc.),
- 7. Grundlagen der Rhetorik und Verkaufstechniken für Verkauf und Marketing anwenden, sowie dafür notwendige Präsentationen erstellen und einsetzen,
- 8. Tätigkeiten im berufsbezogenen Rechnungswesen wie Kostenrechnung und Kalkulation ausführen,
- 9. Tätigkeiten im Speditionslogistik-Controlling durchführen,
- 10. administrative Tätigkeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen.
Schlagworte
Transportkonzept, Bewirtschaftungssystem, Qualitätssystem, Umweltsystem, Informationssystem, Kundin
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20008421
Dokumentnummer
NOR40151098
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)