§ 2 Speditionskaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und selbständig auszuführen:

  1. 1. Nationale und internationale Transport-, Lager- und sonstige speditionelle Dienstleistungen (zB Gefahrgut, Versicherung etc.) kalkulieren, anbieten, organisieren, abwickeln und verrechnen,
  2. 2. spezifische Transport- und Logistikkonzepte unter Beachtung von wirtschaftlichen, rechtlichen, ökologischen und kundenspezifischen Aspekten entwickeln,
  3. 3. die jeweils optimalen Verkehrsträger und Hauptverkehrsrouten, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten von Straße, Schiene, Luft und Wasser, auswählen und disponieren,
  4. 4. Tätigkeiten im berufsbezogenen Rechnungswesen wie Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling ausführen,
  5. 5. Zollmodalitäten abwickeln,
  6. 6. Kunden/innen – als Expert/in zu allen Transport- und speditionellen Fachthemen (zB Verpackung, Haftungen, Lagerung von Waren, Dokumenterstellung, etc.) – beraten und betreuen,
  7. 7. Grundlagen der Rhetorik und Verkaufstechniken für Verkauf und Marketing anwenden, sowie dafür notwendige Präsentationen erstellen und einsetzen,
  8. 8. speditionelle Arbeitsprozesse planen und steuern, erbrachte Leistungen beurteilen und dokumentieren (unter Berücksichtigung von Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagementsystemen),
  9. 9. administrative Tätigkeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  10. 10. Daten (zB Kennzahlen, Auslastungen, Statistiken, etc.) analysieren und auswerten.

Schlagworte

Transportleistung, Lagerleistung, Transportkonzept, Qualitätssystem, Umweltsystem, Informationssystem, Kunde, Kundin, Expertin

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20008424

Dokumentnummer

NOR40151151

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