§ 2 Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.1980

Bestellung der Mitglieder der Kommission

§ 2.

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat je einen rechtskundigen Beamten zum Vorsitzenden der Kommission und zu dessen Stellvertreter zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008475

Dokumentnummer

NOR40006966

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