Bestellung der Mitglieder der Kommission
§ 2.
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat je einen rechtskundigen Beamten zum Vorsitzenden der Kommission und zu dessen Stellvertreter zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008475
Dokumentnummer
NOR40006966
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