als nicht mehr geltend festgestellt, vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. II Nr. 87/2021
§ 2.
Die Bestimmung des § 45 Abs. 2, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden dürfen, gilt nicht für
- 1. behördliche Anhaltungen gemäß § 7 und § 17 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden;
- 2. Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der geltenden Fassung, betroffen sind;
- 3. Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Gesetzesnummer
20011175
Dokumentnummer
NOR40223323
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