Bezugszeitraum: 1.1.1981 bis 31.12.1993 (§ 7 idF BGBl. Nr. 12/1993)
Abgabenschuldner und Abgabenschuld
§ 2.
(1) Abgabenschuldner ist die Bank. Bei Personengesellschaften des Handelsrechtes sind auch die Gesellschafter Abgabenschuldner.
(2) Die Abgabenschuld entsteht
- 1. für die Vorauszahlungen (§ 5 Abs. 5) mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind,
- 2. für die zu veranlagende Abgabe, soweit nicht die Abgabenschuld nach Z 1 schon früher entstanden ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, oder, wenn die Abgabepflicht im Laufe eines Kalenderjahres erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Schlagworte
Steuerschuld, Steuerschuldner, OHG, KG, Beginn der Steuerschuld
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10004313
Dokumentnummer
NOR12047271
alte Dokumentnummer
N3198012384R
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