§ 2 Sonderabgabe von Banken

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Bezugszeitraum: 1.1.1981 bis 31.12.1993 (§ 7 idF BGBl. Nr. 12/1993)

Abgabenschuldner und Abgabenschuld

§ 2.

(1) Abgabenschuldner ist die Bank. Bei Personengesellschaften des Handelsrechtes sind auch die Gesellschafter Abgabenschuldner.

(2) Die Abgabenschuld entsteht

  1. 1. für die Vorauszahlungen (§ 5 Abs. 5) mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind,
  2. 2. für die zu veranlagende Abgabe, soweit nicht die Abgabenschuld nach Z 1 schon früher entstanden ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, oder, wenn die Abgabepflicht im Laufe eines Kalenderjahres erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.

Schlagworte

Steuerschuld, Steuerschuldner, OHG, KG, Beginn der Steuerschuld

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10004313

Dokumentnummer

NOR12047271

alte Dokumentnummer

N3198012384R

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