§ 2.
(1) Im Smogalarmplan sind Vorkehrungen vorzusehen, die durch Verringerung der Emissionen ein weiteres Ansteigen der Immissionen verhindern und bewirken, daß die Grenzwerte für Luftschadstoffe unterschritten werden.
(2) Bei Erlassung von Smogalarmplänen, bei Aufrufen zu freiwilligen Verhaltensweisen und bei Anordnung von Maßnahmen im Falle des Smogalarms ist Rücksicht zu nehmen auf
- 1. das Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe,
- 2. die Wirksamkeit und Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs,
- 3. die meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Belastungsgebietes.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12134894
alte Dokumentnummer
N8198914658J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)