§ 2 Sicherheitserklärungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2000

§ 2

Sicherheitserklärungen für den Zugang zu geheimer (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG) oder zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage B zu erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)