§ 2 Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.2001

Zusammensetzung

§ 2.

(1) Dem Beirat gehören ein Vorsitzender, sein Stellvertreter und acht weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für Inneres bestellt werden.

(2) Bei der Bestellung der weiteren Mitglieder hat der Bundesminister für Inneres auf die Vorschläge folgender Institutionen zur Besetzung je einer Mitgliedsstelle Bedacht zu nehmen:

  1. 1. der Verwaltungsakademie des Bundes,
  2. 2. der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,
  3. 3. der Wirtschaftskammer Österreich,
  4. 4. der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Bundesministeriums für Inneres.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20001170

Dokumentnummer

NOR40016402

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