Bezeichnung der erweiterten Sektoren
§ 2.
Unternehmen (§ 4), die den nachstehend angeführten Sektoren im Verkehrswesen und im Kreditgewerbe zugehören, können sich freiwillig an dem System zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes gemäß dieser Verordnung beteiligen:
- 1. Eisenbahnen,
- 2. Seilbahn-, Sessel-, und Schleppliftverkehr,
- 3. Linienflugverkehr,
- 4. Gelegenheitsflugverkehr,
- 5. Frachtumschlag im Eisenbahn- und Flugverkehr und in der Luftfahrt,
- 6. Lagerei im Eisenbahn- und Flugverkehr und in der Luftfahrt,
- 7. Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Eisenbahnverkehr einschließlich Güterbeförderung mit Lastkraftwagen, Personenbeförderung mit Bussen und Schiffahrt,
- 8. Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Luftfahrt,
- 9. Zentralbanken,
- 10. Kreditinstitute,
- 11. Spezialkreditinstitute.
Schlagworte
Seilbahnliftverkehr, Sesselliftverkehr, Hilfstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010995
Dokumentnummer
NOR12139979
alte Dokumentnummer
N8199658365J
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