§ 2 SEV

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1996

Bezeichnung der erweiterten Sektoren

§ 2.

Unternehmen (§ 4), die den nachstehend angeführten Sektoren im Verkehrswesen und im Kreditgewerbe zugehören, können sich freiwillig an dem System zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes gemäß dieser Verordnung beteiligen:

  1. 1. Eisenbahnen,
  2. 2. Seilbahn-, Sessel-, und Schleppliftverkehr,
  3. 3. Linienflugverkehr,
  4. 4. Gelegenheitsflugverkehr,
  5. 5. Frachtumschlag im Eisenbahn- und Flugverkehr und in der Luftfahrt,
  6. 6. Lagerei im Eisenbahn- und Flugverkehr und in der Luftfahrt,
  7. 7. Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Eisenbahnverkehr einschließlich Güterbeförderung mit Lastkraftwagen, Personenbeförderung mit Bussen und Schiffahrt,
  8. 8. Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Luftfahrt,
  9. 9. Zentralbanken,
  10. 10. Kreditinstitute,
  11. 11. Spezialkreditinstitute.

Schlagworte

Seilbahnliftverkehr, Sesselliftverkehr, Hilfstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010995

Dokumentnummer

NOR12139979

alte Dokumentnummer

N8199658365J

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