Sekt g.U. Klassik
§ 2.
Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung Sekt g.U. Klassik sind:
- 1. Ernte der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland;
- 2. Lagerung auf der Hefe mindestens neun Monate, unabhängig von der Herstellungsmethode;
- 3. Abgabe an den Verbraucher nicht vor dem 22. Oktober des auf die Ernte folgenden Jahres;
- 4. ein vorhandener Alkoholgehalt, der mit höchstens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben ist, und die
- 5. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung, wobei eine nähere geographische Angabe als das Bundesland unzulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022
Gesetzesnummer
20009716
Dokumentnummer
NOR40188196
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