§ 2 SchZG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Anmeldung

§ 2

(1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.

(2) Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung zurückzuweisen.

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