§ 2 Schwellenwerteverordnung 2023

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2023

In- und Außerkrafttreten

§ 2.

(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(2) Die Verordnung gilt für die im Zeitraum ihrer Geltung eingeleiteten Vergabeverfahren.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012170

Dokumentnummer

NOR40253761

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