§ 2 Schutz von Tieren gegen Quälereien und artgemäßes Halten von Tieren

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Artgemäße Tierhaltung

§ 2.

Die Gewerbetreibenden sind für die artgemäße Haltung und den Schutz der von ihnen im Rahmen der Gewerbeausübung gehaltenen Tiere vor Quälereien verantwortlich. Insbesondere sind folgende Verhaltensregeln einzuhalten:

  1. 1. Die Gewerbetreibenden haben die Tiere unter artgemäßen Temperatur-, Feuchtigkeits- und Hygienebedingungen zu halten.
  2. 2. Die Gewerbetreibenden haben für die artgemäße Pflege und Fütterung der Tiere – erforderlichenfalls auch durch die Bereithaltung entsprechender Vorrichtungen und eines ausreichenden Futter- und Wasservorrates zu sorgen. Die Pflege hat das arteigene Verhalten der Tiere nach Möglichkeit zu gewährleisten sowie darauf Bedacht zu nehmen, Krankheiten und Verletzungen der Tiere zu verhindern. Kranke oder verletzte Tiere sind unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen und zu pflegen. Erforderlichenfalls ist auch für eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung kranker oder verletzter Tiere Sorge zu tragen oder aber bei Vorliegen entsprechender tiermedizinischer Indikation deren möglichst schmerzarme Tötung zu veranlassen.
  3. 3. Die Gewerbetreibenden haben die Möglichkeit der Tiere zu artgemäßer Bewegungsfreiheit und Schutz vor etwa im gleichen Käfig konkurrierenden stärkeren Artgenossen zu gewährleisten. Hunden, die in Räumen gehalten werden, muß – mit Ausnahme von Jungtieren – ein regelmäßiger Auslauf im Freien ermöglicht werden.
  4. 4. Die Tiere sind gegen nachteilige Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Erschütterungen uä. zu schützen. Unmittelbar hinter Schaufenstern untergebrachte Tiere sind nach Geschäftsschluß vor Lichteinfall durch das Schaufenster zu schützen.
  5. 5. Die Anzahl der in einem der Tierhaltung dienenden Behältnis (Käfig, Aquarium, Terrarium uä.) unterzubringenden Tiere ist so zu bemessen, daß den artspezifischen Ansprüchen der Tiere Genüge getan ist. Tiere sind einzeln in der Tierhaltung dienenden Behältnissen zu halten, sofern bei diesen Tieren ausschließlich die Einzeltierhaltung als artgemäß anzusehen ist. Tiere unterschiedlicher Art dürfen nur insoweit gemeinsam gehalten werden, als dies vom Standpunkt einer ordnungsgemäßen Tierhaltung vertretbar erscheint.
  6. 6. Die Abgabe von Tieren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.
  7. 7. Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten.

Schlagworte

Temperaturbedingung, Feuchtigkeitsbedingung, Futtervorrat

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10007111

Dokumentnummer

NOR12077344

alte Dokumentnummer

N5199110110X

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