§ 2 Schutz des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.1962

§ 2.

(1) Die äußere Grenze des engeren Schongebietes verläuft von Kote 326 (etwa 400 m östlich des linken Murufers in Fluß-Kilometer 170) geradlinig zur Straßenkreuzung in Engelsdorf (Engelsdorfer Straße und Stanglmühlstraße) entlang der Engelsdorfer Straße und Casalgasse bis zur Puntigamer Straße, sodann entlang dieser Straße nach Westen bis zur Triester Bundesstraße, verläuft weiter nach Südwesten entlang der Mitterstraße bis zum schienengleichen Eisenbahnübergang nächst dem Bahnhof Puntigam, weiter nach Süden entlang der östlichen Begrenzung der Eisenbahnlinie Graz-Spielfeld-Straß bis zur Kote 336 (Eisenbahnübergang der Straße Abtissendorf-Thalerhof), sodann geradlinig zum Murfluß 500 m flußabwärts des Fluß-Kilometers 170 und schließlich zum Ausgangspunkt.

(2) Die innere Grenze dieses engeren Schongebietes stimmt mit der äußeren Grenze des bestehenden, bescheidmäßig bestimmten weiteren Schutzgebietes überein. Diese Grenze wird durch die nördliche Begrenzung der Parzellen 797/3, 797/4, 797/2, die Wegparzelle 1399, die nördliche Begrenzung der Parzellen 802/2, 802/1 und deren Verlängerung bis zum linken Ufer des Mühlbaches gebildet. Von diesem Punkt verläuft sie längs des linken Mühlbachufers bis zur nordwestlichen Ecke der Parzelle 791/9, sodann in südlicher Richtung geradlinig bis zur Brücke des aufgelassenen Eisbaches zwischen den Parzellen 1315/4 und 1339, weiter längs der nordöstlichen Grenze der Parzellen 1315/4, 1318/2, 1318/3, 1406/2 und 1406/3 bis zur südöstlichen Ecke der letztgenannten Parzelle. Sodann führt sie längs der nördlichen Begrenzung der Parzellen 1369, 1370/1 und 1370/3 bis zum Murfluß und schließlich entlang des rechten Murufers bis zur nordwestlichen Ecke der Parzelle 797/3. Die angeführten Parzellen liegen in der Katastralgemeinde Lebern.

(3) Straßen und Wege, die als Grenze angeführt sind, gehören noch zum Schongebiet.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010305

Dokumentnummer

NOR12130964

alte Dokumentnummer

N8196248601J

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