§ 2 Schrott-UStV

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2007

§ 2

Es handelt sich um folgende Umsätze:

  1. 1. Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände.
  2. 2. Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Anlage zu Z 1 genannten Gegenstände.

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