§ 2 SchMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 2

Ausschließlich die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, Scheidemünzen und Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen und Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich.

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