§ 2.
Die Prüfungsorgane haben die Sozialversicherungsanstalten (§ 1) mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Schlussbesprechung über den Stand der Ermittlungen über die in Betracht kommende Umstellung von Versicherungsverhältnissen nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG in Pflichtversicherungsverhältnisse nach dem ASVG sowie über Ort und Zeit der Schlussbesprechung zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Gesetzesnummer
20008937
Dokumentnummer
NOR40164802
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