§ 2.
(1) Die Reichsmarknoten im Nennwert von 10 Reichsmark und darüber sowie die AM-Schillingnoten im Nennwert von 10 Schilling und darüber verlieren mit Ablauf des 20. Dezember 1945 ihre gesetzliche Zahlkraft in der Republik Österreich.
(2) Vom 21. Dezember 1945 an sind in der Republik Österreich gesetzliche Zahlungsmittel:
- a) die von der Oesterreichischen Nationalbank auszugebenden auf Schilling lautenden Banknoten,
- b) die AM-Schillingnoten im Nennwert von 5, 2 und 1 Schilling sowie von 50 Groschen,
- c) die Reichsmarknoten zu 5, 2 und 1 Reichsmark (Rentenmark),
- d) die Scheidemünzen der Reichsmarkwährung.
(3) Das Staatsamt für Finanzen kann mit Kundmachung die im Abs. , b bis d, bezeichneten Zahlungsmittel einberufen und den Tag bestimmen, an dem sie ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12057049
alte Dokumentnummer
N3199852020L
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