Pflichten anerkannter Klassifikationsgesellschaften
§ 2.
Gemäß § 4 SSEG anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind verpflichtet,
- 1. einander regelmäßig zu konsultieren, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen und deren Durchführung zu gewährleisten, und der Europäischen Kommission regelmäßig Berichte über wesentliche Fortschritte bei den Normen zu übermitteln;
- 2. mit den Behörden der Hafenstaatkontrolle zusammenzuarbeiten, wenn ein Schiff ihrer Klasse betroffen ist, um insbesondere die Behebung festgestellter Mängel oder anderer Abweichungen zu erleichtern;
- 3. der Behörde alle sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen zu machen;
- 4. vor der Ausstellung eines Zeugnisses für ein Schiff, welches aus Sicherheitsgründen ausklassifiziert oder in eine andere Klasse eingestuft wurde, die Entscheidung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates einzuholen, ob eine vollständige Überprüfung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10012681
Dokumentnummer
NOR12157328
alte Dokumentnummer
N9199710432U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)