zum Inkrafttretensdatum: Abs. 1 Z 2 tritt mit 1. 6. 1997 in Kraft (vgl. § 5)
Fahrverbote
§ 2.
(1) Auf den in § 1 genannten Flußabschnitten ist die Schiffahrt verboten
- 1. für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motor-Surfer),
- 2. für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.
(2) Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluß-km 26,5 (Einmündung der Antiesen) und Fluß-km 56,0 (Einmündung der Mattig) ist die Schiffahrt mit Motorfahrzeugen verboten. Ausgenommen hievon sind Fahrzeuge der Feuerwehr und der Wasserwehr im Einsatz.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10012128
Dokumentnummer
NOR12152948
alte Dokumentnummer
N9199219331J
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