zum Inkrafttretensdatum: Abs. 1 Z 2 tritt mit 1. 6. 1997 in Kraft (vgl. § 5)
Fahrverbote
§ 2.
(1) Auf den in § 1 genannten Flußabschnitten ist die Schiffahrt verboten
- 1. für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motor-Surfer),
- 2. für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.
(2) Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluß-km 26,5 (Einmündung der Antiesen) und Fluß-km 56,0 (Einmündung der Mattig) ist die Schiffahrt mit Motorfahrzeugen verboten. Ausgenommen hievon sind Fahrzeuge gemäß § 66 Abs. 1 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, für Wasserbauzweke (Anm.: richtig: Wasserbauzwecke) eingesetzte Fahrzeuge und von Fischereiberechtigten (§ 2 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983) zur Bewirtschaftung des Fischereirechtes eingesetzte Fahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10012128
Dokumentnummer
NOR12152864
alte Dokumentnummer
N9199213801H
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